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Erbengemeinschaft


Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist keine freiwillige Gemeinschaft, sondern eine zwangsweise kraft Gesetzes.

Jeder Miterbe wird Eigentümer zu einem Bruchteil an jedem Nachlassgegenstand.

Verfügungen über Nachlassgegenstände können von den Erben nur einstimmig getroffen werden. Über einen Eigentumsbruchteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand kann ein Erbe nicht verfügen, sondern nur über seinen Erbteil im Ganzen.

Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Beendigung ausgerichtet. Hier liegen wesentliche Probleme, da demnach grundsätzlich der gesamte Nachlass zu verwerten und anschließend entsprechend den Erbquoten zu verteilen wäre. Schwierigkeiten bereiten etwa lebzeitige Vorempfänge einzelner Erben und testamentarische Erbteilungsregeln.

Im Rahmen einer umfassenden rechtsanwaltlichen Beratung ist ein sinnvolles Vorgehen auf den Einzelfall abzustimmen, so dass eine Erbauseinandersetzung letztlich erfolgreich durchgeführt werden kann.


 
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