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Behindertentestament


Behindertentestament

Sofern behinderte Kinder und Erwachsene Vermögen erben, ist das Erbe vollumfänglich für den eigenen Bedarf der Lebensführung einzusetzen. Ausnahmen gelten nur beim sog. Schonvermögen.
Sie können jedoch im Rahmen des sog. Behindertentestaments Vorsorge treffen. Das Behindertentestament ermöglicht es, dass der Vermögensstamm des Erbes erhalten bleibt und die behinderte Person zugleich von den Erträgnissen des ererbten Vermögensstammes zusätzlich zu den Sozialleistungen profitiert.
Eltern behinderter Personen erreichen dadurch, dass ihr behindertes Kind, wie jede andere behinderte Person auch, weiterhin Sozialleistungen erhält, zusätzlich von den Erträgnissen des Vermögensstammes profitiert, und der Vermögensstamm als solcher im Ergebnis für andere Abkömmlinge oder soziale Einrichtungen erhalten bleibt. Andersherum gesagt: sofern Sie im Rahmen eines Behindertentestaments keine entsprechende Vorsorge treffen, wird der Staat auf den Vermögensstamm zugreifen und Ihr behindertes Kind erhält nur Sozialleistungen wie jedes andere behinderte Kind auch.
Für das Behindertentestament sind verschiedenartige Lösungsansätze diskutiert worden. Vom Bundesgerichtshof wurde jedoch durch ständige Rechtsprechung die Vor- und Nacherbeneinsetzung verbunden mit einer Dauertestamentsvollstreckung anerkannt.
In der Gestaltung eines Behindertentestamentes ist insbesondere auf Details (Personenidentität zwischen Testamentsvollstrecker und Betreuer, Testamentsvollstrecker für Vor- und Nacherben u. ä.) zu achten.

In dieser anspruchsvollen Problematik erarbeiten wir für Sie gerne die konkret passendste und bestmöglichste Lösung.

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